Wer hat ab wann und wie viel Anspruch auf Bildungsurlaub?

Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigte sowie hessische Auszubildende haben einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Auszubildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmer*innenähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiter*innen, Heimarbeiter*innen sowie ihnen Gleichgestellte) und für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes.

Beamte*innen, Richter*innen und Soldaten*innen haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften (z. B. die „Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen“).

Pro Jahr besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Wird jedoch regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach den Wochenarbeitstagen.

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