Röntgenstrahlenschutz für Patienten und Beschäftigte
In Medizin, Messtechnik, Forschung oder Materialprüfung werden immer häufiger Geräte und Verfahren eingesetzt, die mit Röntgenstrahlung arbeiten; hieraus resultiert der größte Anteil der zivilisatorisch bedingten Strahlenexposition.
Fortschritte in der Röntgentechnik haben dazu geführt, dass Röntgenstrahlung in Diagnostik und Therapie immer gezielter und mit geringerer Dosis eingesetzt werden kann. Andererseits wurden neue Untersuchungsverfahren, wie z.B. die Computertomographie, entwickelt, die wesentlich mehr Aussagekraft besitzen, aber auch mit deutlich höherer Dosis verbunden sind.
Daher müssen alle im Bereich von Röntgeneinrichtungen arbeitenden Personen und Patienten vor der Gefährlichkeit der Röntgenstrahlung wirksam geschützt und ihre Strahlenbelastung so gering wie möglich gehalten werden.
Dies ist in EURATOM-Richtlinien festgelegt, die in Deutschland in der Röntgenverordnung umgesetzt sind.
Die Röntgenverordnung regelt die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Überwachung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im medizinischen und nichtmedizinischen Bereich und enthält fachliche Anforderungen an Betreiber und Anwender von Röntgengeräten. Darüber hinaus enthält sie Schutzbestimmungen für beruflich strahlenexponierte Personen, für Patienten und für die Allgemeinheit.
Die EURATOM-Richtlinien bedurften einer Überarbeitung und sind aktualisiert als Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 veröffentlicht worden. Diese Richtlinie wird mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung – dem Strahlenschutzgesetz – national umgesetzt werden. Dieses Gesetz wird Ende 2018 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Röntgenverordnung anwendbar.
Die Hessische Arbeitsschutzverwaltung mit der Abteilung Arbeit im Hessischen Sozialministerium, den Dezernaten für Arbeitsschutz bei den Regierungspräsidien und das Fachzentrum Kassel beim Regierungspräsidium Kassel sowie die von uns benannten Ärztlichen und Zahnärztlichen Stelle sowie Sachverständigen stellen sicher, dass bei der Anwendung von Röntgengeräten in Hessen die Strahlenbelastung von Beschäftigten, medizinischem Personal, Patienten und der Öffentlichkeit so gering wie möglich ist. Wir überprüfen in Betrieben und Krankenhäusern, in Forschungslabors, in ärztlichen, zahnärztlichen und tiermedizinischen Einrichtungen, ob die dort verwendeten Anlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen und ggf. unter Beachtung spezieller Genehmigungsauflagen betrieben werden.
Anzahl der in Hessen betriebenen Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
Entwicklung von 2006 bis 2015:
Jahr | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
Diagnostik | 2487 | 2437 | 2436 | 2438 | 2443 | 2441 | 12397 | 2356 | 2364 | 2370 |
Therapie | 28 | 25 | 25 | 26 | 25 | 19 | 20 | 22 | 21 | 21 |
Zahnmedizin | 6310 | 6401 | 6468 | 6562 | 6563 | 6712 | 6682 | 6706 | 6799 | 6825 |
Tiermedizin | 591 | 594 | 603 | 615 | 618 | 632 | 610 | 610 | 626 | 632 |
Technik | 1399 | 1516 | 1632 | 1648 | 1657 | 1826 | 1719 | 1788 | 1859 | 1887 |
Störstrahler | 152 | 149 | 143 | 151 | 150 | 125 | 124 | 127 | 125 | 127 |
Gesamtzahl | 10967 | 11122 | 11307 | 11440 | 11456 | 11755 | 11552 | 11609 | 11791 | 11862 |